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Mitgliedschaft in der LAG Jugendringe NRW
Die Mitgliedschaft ist für Jugendringe, die kein eigenes sozialversicherungspflichtiges Personal beschäftigen kostenfrei.
Wir beraten unsere Mitglieder in allen Fragen der Jugendarbeit, Strategieentwicklung, Ehrenamtsgewinnung, Zukunftsfragen und kommunale Abläufe.

Auszug aus der Satzung
Ein Jugendring ist der Zusammenschluss der Jugendverbände, Jugendgruppen sowie ggf. weiterer freier Träger der Jugendhilfe bzw. weiterer Akteur_innen in einer Kommune (vgl. § 12 SGB VIII). Mitglied der LAG Jugendringe kann pro Gebietskörperschaft nur ein Jugendring werden. Die Gebietskörperschaft muss in Nordrhein-Westfalen liegen.
Stimmrecht ausüben können Jugendringe, die das Gebiet mindestens eines öffentlichen Trägers der Jugendhilfe abdecken. Jugendringe mit Sitz in einer Kommune im Zuständigkeitsbereich eines Kreisjugendamts werden als Ortsjugendringe bezeichnet. Ortsjugendringe können mit beratender Stimme Mitglieder LAG Jugendringe werden.
Zur Aufnahme ist der LAG ein formloser Antrag mit dem Nachweis der Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII in Textform an den Vorstand zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes.