Jugendringe
im JHA
Jugendringe können auf unterschiedliche Arten im Jugendhilfeausschuss einer Kommune mitwirken. Hier erfährst Du wie.
Wieso Jugendhilfeausschüsse?
Jugendhilfeausschüsse in NRW sind ein zentraler Baustein der Jugendhilfe-Infrastruktur. Hier wird die kommunale Umsetzung des SGB VIII beraten und beschlossen, darunter fällt auch die Förderung von Jugendringen/-verbänden oder die Beteiligung junger Menschen. Für Jugendringe und -verbände ist dieser Ausschuss daher besonders interessant.
Jugendringe als stimmberechtigte Mitglieder
Alle Jugendhilfeausschüsse (außer Schwelm) bestehen aus 15 stimmberechtigten Mitgliedern. 9 aus der Politik (Ratsleute und sachkundige Bürger_innen) und 6 aus den Reihen freier Träger der Jugendhilfe.
Als stimmberechtigtes Mitglied kann ausgewählt werden, wer über 18 Jahre alt ist, in der Kommune wohnhaft ist und von einem im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vorgeschlagen wurde. Die Anerkennung muss gemäß § 75 SGB VIII erfolgt sein. Die endgültige Wahl erfolgt durch die Vertretungskörperschaft (z. B. Stadtrat oder Kreistag). Vorschläge von Jugendverbänden und Wohlfahrtsverbänden sind dabei angemessen zu berücksichtigen (§ 71 Abs. 1 SGB VIII). Voraussetzung ist, dass die vorgeschlagene Person über Erfahrung in der Jugendhilfe verfügt.
Um ein stimmberechtigtes Mitglied für den JHA vorzuschlagen müssen doppelt so viele Vorschläge eingereicht werden, wie gewählt werden können. Willst Du einen Platz besetzen, musst Du also eine Stimmberechtigte Person und eine persönliche Stellvertretung vorschlagen und dann noch eine alternative Paarung. Bei mehr Vorschlägen entsprechend doppelt so viele.
Um einen Vorschlag einzureichen schreibt Dein Jugendring/-verband an das Jugendamt
Jugendringe als beratende Mitglieder
Als beratendes Mitglied kannst Du zwar nicht mit abstimmen und aber Anträge stellen und zu allen Tagesordnungspunkten etwas sagen und die Debatte somit beeinflussen. Mit der Änderung des AG KJHG NRW ist nun vorgesehen, dass Jugendringe immer eine beratende Stimme im Jugendhilfeausschuss zusteht.
Die Entsendung erfolgt durch den Jugendring. Diese Person muss auch nicht in der Kommune leben oder über 18 Jahre alt sein, um die beratende Stimme wahrzunehmen. Davon unberührt bleibt, dass Jugendringe/-verbände stimmberechtigte Mitglieder vorschlagen dürfen.
Um als Jugendring ein beratendes Mitglied für den JHA zu benennen, reicht ein formloses Schreiben an das Jugendamt, mit Bezug auf die Änderungen im AGKJHG NRW vom 04.06.2025 im Landtag. Laut LVR gelten nicht dieselben Regelungen des passiven Wahlrechts für beratende Mitglieder, sodass weder die Altersgrenze, noch der Wohnort eine Hürde zur Benennung darstellen.
Konkret ist vorgesehen, dass Jugendringe künftig mit einer beratenden Stimme im Jugendhilfeausschuss vertreten sein sollen (§ 5 1. AGKJHG NRW).
FAQ
Können wir einen beratenden Sitz und einen stimmberechtigten Sitz haben?
Können wir einen beratenden Sitz und einen stimmberechtigten Sitz haben?
Ja! Die neue Regelung berührt nicht das Vorschlagsrecht freier Träger der Jugendhilfe nach § 71 SGB VIII und die Pflicht der Vertretungskörperschaft die Vorschläge von Jugendverbänden (und damit auch so organisierten Jugendringen) „insbesondere“ zu berücksichtigen. Eine Nichtberücksichtigung mit Verweis auf die beratende Stimme ist nicht zulässig.
Das Wahrnehmen von stimmberechtigter und beratender Stimme ist bereits in vielen Jugendhilfeausschüssen durch bestehende Strukturen erprobt, insbesondere kirchliche Strukturen sind sowohl gesetzlich als beratend vorgesehen, als auch oftmals stimmberechtigt vertreten.
Ich wohne nicht im Jugendamtsbezirk, kann ich stimmberechtigtes Mitglied werden?
Ich wohne nicht im Jugendamtsbezirk, kann ich stimmberechtigtes Mitglied werden?
Nein. Um stimmberechtigtes Mitglied zu werden musst Du mindestens 18 Jahre alt sein und in der Kommune leben, sowie die deutsche Staatsbügerschaft haben.
Diese Regelungen gelten nicht für beratende Mitglieder. Hier haben Jugendringe mit Verkündung der Änderungen am 1. AGKJHG NRW das Recht auf einen Platz.
Welche Altersgrenzen gelten für die beratende Stimme gemäß § 5 Abs. 1 im 1. AG KJHG NRW?
Welche Altersgrenzen gelten für die beratende Stimme gemäß § 5 Abs. 1 im 1. AG KJHG NRW?
Weder die Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen (GO NRW), noch das SGB VIII oder dessen Ausführungsgesetze geben Hinweise auf Bedingungen für Mitarbeit in Ausschüssen als beratendes Mitglied (Alter, Wohnort, Staatsbürgerschaft). Demnach sind keine Altersgrenzen anzulegen.
Ein allgemeiner Hinweis zur Kategorisierung findet sich in § 7 SGB VIII Abs. 1 Nr. 1-4. Dort werden Altersgrenzen innerhalb der übergeordneten Kategorie „junge Menschen“ wie folgt definiert:
„1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
- Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
- junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
- junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist“.
Die Benennungspraxis ist gleichzusetzen mit den übrigen benannten Organisationen aus Satzung und § 5 1. AG KJHG NRW.
Schließt ein beratender Sitz einen stimmberechtigten Sitz aus?
Schließt ein beratender Sitz einen stimmberechtigten Sitz aus?
Nein! Wenn Dein Jugendring anerkannter freier Träger der Jugendhilfe ist (§ 75 SGB VIII) kann er einen Vorschlag zur Besetzung des Jugendhilfeausschusses einreichen. Die Vorschläge von Jugendverbänden müssen bei der Besetzung „insbesondere“ berücksichtig werden. (§ 4 Abs. 4 1. AGKJHG NRW)
Muss ich in einer Partei sein, um Ausschussmitglied zu werden?
Muss ich in einer Partei sein, um Ausschussmitglied zu werden?
Nein! Eine Parteimitgliedschaft ist nicht erforderlich, um einen der Sitze der freien Träger im Jugendhilfeausschuss zu bekommen. Du bist damit auch nicht Teil einer Fraktion.
Haben Parteien ein "Zugriffsrecht" auf die Sitze freier Träger?
Haben Parteien ein „Zugriffsrecht“ auf die Sitze freier Träger?
Nein! Die Vorschläge der freien Träger für die stimmberechtigten Sitze des Jugendhilfeausschuss sind im ermessen des Rates per Beschluss zu vergeben. Ein Zugriffsrecht nach Parteienproporz und Stimmanteilen im Rat ist nicht vorgesehen. Die Freien träger der Jugendhilfe sollen Expertise in den Ausschuss einbringen.
Die „Spiegelbildlichkeit des Rates“ bezieht sich unserer Auffassung nach allein auf die 6 Vertreter_innen des Rates, nicht auf die Plätze freier Träger. (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 18.06.2004 – 8 B 41/04)
Ausführliche Infos: HIER
Hab ich ein Antragsrecht als stimmberechtigtes Mitglied?
Hab ich ein Antragsrecht als stimmberechtigtes Mitglied?
Ja! Weder das SGB VIII noch die Ausführungsgesetze in NRW enthalten einzelne Regelungen zum Antragsrecht im Jugendhilfeausschuss. Maßgeblich sind daher grundsätzlich kommunalrechtliche Vorgaben, die jedoch die bundesrechtliche Sonderstellung des Jugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 1 SGB VIII zu beachten haben.
Da stimmberechtigte Mitglieder zu zwei Fünfteln aus Vertreter*innen anerkannter freier Träger bestehen, darf das Antragsrecht nicht allein Mitgliedern der kommunalen Vertretungskörperschaft vorbehalten bleiben. Dies würde gegen § 71 SGB VIII verstoßen, der allen stimmberechtigten Mitgliedern gleiche Rechte zuweist.
Das bundesrechtlich garantierte Stimmrecht umfasst auch das Recht, Anträge im Ausschuss zu stellen. Eine Beschränkung durch kommunale Geschäftsordnungen ist unzulässig. Wird einem stimmberechtigten Mitglied dieses Recht verwehrt, besteht die Möglichkeit einer Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht.
Im Übrigen haben auch beratende Mitglieder dieselben Rechte wie alle, die nicht das Stimmrecht umfassen oder berühren.
Hab ich ein Antragsrecht als beratendes Mitglied?
Hab ich ein Antragsrecht als beratendes Mitglied?
Ja! Auch beratende Mitglieder haben dieselben Rechte wie alle, die nicht das Stimmrecht umfassen oder berühren.
In der Kommune gibt es keinen Jugendring, muss nun einer gegründet werden?
In der Kommune gibt es keinen Jugendring, muss nun einer gegründet werden?
Einen Prozess zur Gründung eines Jugendrings zu beginnen, fällt auch in die Anregungsfunktion des ÖT. Das satzungsgemäße Eigenleben bleibt unberührt. Impulse sind jedoch auch aus der Jugendverbandsarbeit zu erwarten.
Nach § 12 Abs. 2 SGB VIII ist die Arbeit der Jugendverbände und ihrer Zusammenschlüsse – – darauf ausgerichtet, Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck zu bringen und zu vertreten. Dies macht Jugendringe zu einem unverzichtbaren Bestandteil demokratischer und partizipativer Jugendförderung und der kommunalen Zivilgesellschaft. Jugendringe verwirklichen die Prinzipien aus § 8 SGB VIII (Beteiligung von Kindern und Jugendlichen) und § 11 SGB VIII (Mitbestimmung in der Jugendarbeit). Sie sind strukturell darauf angelegt, Beteiligung zu ermöglichen und jugendpolitische Vertretung auf kommunaler Ebene zu gewährleisten.
Aus der Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger gemäß § 79 ergibt sich die Pflicht, für eine angemessene Infrastruktur zu sorgen, die auch Strukturen der Mitbestimmung und Interessenvertretung – wie Jugendringe – umfasst.
Die Förderung von Jugendringen ist nicht bloß eine Option, sondern ergibt sich zwingend aus der gesetzlichen Verpflichtung des öffentlichen Trägers zur Förderung eigenverantwortlicher Jugendverbandsarbeit gemäß § 12 SGB VIII. Jugendringe als Zusammenschlüsse erfüllen zentrale Funktionen der Mitwirkung, Interessenvertretung und demokratischen Teilhabe junger Menschen – sie sind daher strukturell und normativ zu unterstützen.
Der Landesjugendring NRW hat sich im Projekt „Junges NRW” eingehend mit der Neu-Gründung bzw. der Wiederbelebung von Jugendringen beschäftigt und dazu zwei Handlungsleitfäden herausgegeben – einen für Jugendverbände und einen für Akteur_innen in der Politik und Verwaltung (online verfügbar unter https://lag.nrw/Reaktivierung). Bei Fragen dazu hilft euch und Ihnen das Team der LAG Jugendringe NRW unter info@jugendringe.nrw weiter.
Ist ein Kreisjugendring die Vertretung örtlicher Jugendringe, auch wenn es keinen Stadtjugendring gibt?
Ist ein Kreisjugendring die Vertretung örtlicher Jugendringe, auch wenn es keinen Stadtjugendring gibt?
Ja. Die Formulierung „eine Vertretung örtlicher Jugendringe“ (Plural!) bezieht sich auf Jugendringe, die in dem Jugendamtsbezirk wirken. Für Kreisjugendringe bedeutet dies, dass sie bei Stadtjugendämtern in kreisangehörigen Gemeinden hinzugezogen werden müssen. Für Kreisjugendämter bedeutet dies, analog zu den Jugendgremien, dass auch Stadtjugendringe aus kreisangehörigen Kommunen für eine solche Vertretung in Frage kommen. Bei anderen zu benennenden beratenden Sitzen gem. § 5 1. AGKJHG ist eine örtliche Übereinstimmung (im engen Sinne) der aussendenden Stellen nicht immer möglich (siehe evangelische Kirchenkreise, katholische Diözesen, etc.).
Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Gemeindeordnung keine Angaben dazu macht, welche weiteren Bedingungen eine Person erfüllen muss, die gemäß dem Gesetz in den JHA gesandt werden.
Die GO, das SGB VIII und die in NRW geltenden Ausführungsgesetze sehen ferner keine Einschränkungen bei beratenden Mitgliedern vor, was ein Antragsrecht anbelangt. Auch stimmberechtigte Mitglieder aus den Reihen der freien Träger sind antragsberechtigt, etwaige abweichende Regelungen in Geschäftsordnungen und Satzungen der Kommunen sind aufgrund der sondergesetzlichen Stellung des JHA durch bundesgesetzliche Regelungen nicht wirksam.
Wie gehe ich als Kreisjugendamt mit den Jugendringen inner-halb meines Jugendamtsbezirks um?
Wie gehe ich als Kreisjugendamt mit den Jugendringen innerhalb meines Jugendamtsbezirks um?
Der Wortlaut „eine Vertretung örtlicher Jugendringe“ (Plural!) ermöglicht es, sofern es keinen Kreisjugendring gibt, auch Jugendringe aus dem Kreisgebiet als beratende Mitglieder anzufragen. Hier empfiehlt die LAG Jugendringe, mit den kreisweit tätigen Jugendverbänden sowie den lokalen Jugendringen die Gründung eines Kreisjugendrings anzuregen. Mindestens jedoch ist ein Einvernehmen über die Besetzung der beratenden Position im Kreisjugendhilfeausschuss mit den Stadtjugendringen im Kreisgebiet herzustellen.
Welche Wechselwirkungen kann es zum neu gefassten § 27a der GO NRW geben?
Welche Wechselwirkungen kann es zum neu gefassten § 27a der GO NRW geben?
Der neu gefasste § 27a in der Gemeindeordnung beschreibt zunächst die Pflicht, Beteiligungsprozesse für junge Menschen zu entwickeln und durchzuführen. Zudem besteht die Möglichkeit für junge Menschen, die Gemeinde aufzufordern, ein Jugendgremium einzurichten. Dieses Gremium könnte im Rahmen des AG KJHG auch als Selbstvertretung gewertet werden und somit den beratenden Sitz im Jugendhilfeausschuss erlangen.
Auf Kreisebene gilt dies nicht. Da die Regelung im AG KJHG allerdings von „einer Vertretung örtlicher Jugendselbstvertretungen“ (also Plural) spricht, eröffnet dies die Möglichkeit, die im Kreisjugendamtsgebiet bestehenden Jugendselbstvertretungen zusammenzufassen und aus diesem Kreis eine Vertretung entsenden zu lassen.
Was, wenn es mehrere Selbstvertretungen nach § 4a gibt? Wer nimmt die Stimme der Jugendselbstvertretungen wahr?
Was, wenn es mehrere Selbstvertretungen nach § 4a gibt? Wer nimmt die Stimme der Jugendselbstvertretungen wahr?
Dies sollte in der Jugendamtssatzung geregelt werden. Auch wenn jede Jugendselbstvertretung im Sinne des § 5 1. AGKJHG und jeder Jugendring auch Selbstvertretungen nach § 4a SGB VIII sind, gibt es gegebenenfalls weitere Initiativen und Zusammenschlüsse, die unter den § 4a SGB VIII fallen, aber nicht unter § 5 1. AG KJHG. Hier sollte es einen internen Abstimmungsprozess zur Vertretung geben, denn § 71 Abs. 2 SGB VIII stellt klar: „Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören.“ Die Neuregelung im 1. AG KJHG erfüllt diese Maßgabe also bereits teilweise. Nach den örtlichen Gegebenheiten ist zu prüfen, welche weiteren Gruppierungen in Frage kommen und beteiligt werden müssen.
Zudem sei darauf hingewiesen, dass es eine gesetzliche Vorgabe zur Rolle der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber Selbstvertretungen und ihren Zusammenschlüssen gibt: „Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstorganisierten Zusammenschlüsse nach Maßgabe dieses Buches anregen und fördern“ (§ 4a Abs. 3 SGB VIII)
Aufgrund unserer Erfahrung weisen wir explizit darauf hin, dass die Wahrnehmung auch dieser beratenden Stimme nicht an parteipolitische oder fraktionspolitische Verhältnisse gebunden ist und ebenso wenig im Zuge von Konflikten unter Parteien oder Fraktionen strategisch besetzt oder missbraucht werden sollte. Das heißt, dass die Jugendselbstvertretungen (und auch Jugendringe) in ihrer Entscheidung, welche Person die Stimmen wahrnehmen, selbstständig und unabhängig sind.
Wie sieht eine jugendgerechte Ausschussstruktur aus?
Wie sieht eine jugendgerechte Ausschussstruktur aus?
Mit der Neubesetzung der Ausschüsse nach der Änderung ist zu erwarten, dass mehr junge Menschen in den Ausschüssen sitzen als zuvor. Das erfordert eine gemeinsame Anstrengung, um der Beteiligung junger Menschen gerecht zu werden und Politikverdrossenheit bei sonst eher aufgeschlossenen jungen Menschen zu verhindern.
Zunächst sind die Sitzungszeiten so zu wählen, dass junge Menschen an diesen teilnehmen können, ohne dass sie eine Schulbefreiung benötigen oder Nachteile bei Ausbildung/Studium durch ihre Teilnahme erfahren. Kreisjugendämter sollten zudem auf die Fahrtwege und die Anbindung durch ÖPNV achten und andernfalls ein Taxiunternehmen beauftragen. Hier lohnt es sich mit den Betroffenen gemeinsam Wege zu finden.
Eine pädagogisch begleitete Vorbereitung der Sitzungen sollte gewährleistet sein. Die Erklärpflicht aus § 6 des 3. AG KJHG ist hier eindeutig. Es bietet sich eine Kooperation mit den Vertreter_innen der freien Träger der Jugendhilfe an.
Wie können wir Jugendliche und junge Ehrenamtliche für die Arbeit in kommunalen Ausschüssen qualifizieren?
Wie können wir Jugendliche und junge Ehrenamtliche für die Arbeit in kommunalen Ausschüssen qualifizieren?
Diese Aufgabe liegt gemäß § 6 Abs 1. 3. AG KJHG NRW beim Öffentlichen Träger: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand in den sie betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend informiert sowie über ihre Rechte aufgeklärt werden. Zur Förderung der Wahrnehmung ihrer Rechte sollen bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe geeignete Ansprechpersonen zur Verfügung stehen.“
In jedem Falle ist eine pädagogische Begleitung junger Menschen, die sich ehrenamtlich in Beteiligungsprozesse begeben, eine notwendige Maßnahme, um o.g. § 6 angemessen zu erfüllen. Diese pädagogische Begleitung muss nicht zwangsläufig durch den Öffentlichen Träger gestellt werden, sondern hat zuvörderst (ganz im Sinne des § 4 SGB VIII) auch durch freie Träger, wie Jugendringe/-verbände zu erfolgen, welche in die Lage
Die Beratungsfolge und Beschlussketten, die außerhalb der direkten Beteiligung im JHA stattfinden, sollten jungen Menschen ebenfalls zugänglich gemacht werden.
Aus unserer Sicht scheint es zudem weniger notwendig, junge Menschen fit zu machen, als die Struktur und Arbeitsweise eines Jugendhilfeausschusses jeweils grundlegend zu überdenken, nicht nur um junge Menschen und junge Ehrenamtliche besser zu inkludieren, sondern die Arbeit für alle Ausschussmitglieder alltagstauglicher zu gestalten.
Gemeinsam mit den Landesjugendämtern und dem KiJuRat NRW planen wir als LAG Jugendringe NRW derzeit ein Schulungsangebot für junge Menschen in Jugendhilfeausschüssen, welches nach der Kommunalwahl am 14. September 2025 stattfinden wird.
Welche Punkte müssen im nächsten Kinder- und Jugendför-derplan ggf. im Bereich Partizipation präziser formuliert und gestaltet werden?
Welche Punkte müssen im nächsten Kinder- und Jugendförderplan ggf. im Bereich Partizipation präziser formuliert und gestaltet werden?
Der kommunale Kinder- und Jugendförderplan ist (gem. § 15 3. AGKJHG NRW) für die Wahlperiode festzuschreiben. Daher besteht nun die Gelegenheit, wesentliche Änderungen vorzunehmen, um sich der neuen Situation anzupassen.
Die Neufassung des § 27a in der Gemeindeordnung erfordert klare Beteiligungskonzepte der Kommunen. Diese sind im besten Falle mit der Jugendförderplanung abzustimmen und im Förderplan festzuschreiben. Dies gilt auch auf Kreisebene für Kommunen mit Jugendamtsumlage. Beteiligungskonzepte müssen überdies verschiedene Instrumente umfassen. In jedem Fall gehört die institutionelle Förderung der Jugendverbands- bzw. Jugendringsarbeit nach § 12 SGB VIII dazu. Weitere Beteiligungsformen sind nicht explizit Bestandteil des SGB VIII, müssen aber im Rahmen eines Partizipationsmixes im Rahmen eines Gesamtkonzepts unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips als Leistung der Jugendhilfe in die strategische Planung implementiert werden.
Die hier aufgeführten Empfehlungen und Interpretation sind nicht als Rechtsberatung zu verstehen. Die LAG Jugendringe übernimmt keinerlei Haftung.