Jugendringe
im JHA

Jugendringe können auf unterschiedliche Arten im Jugendhilfeausschuss einer Kommune mitwirken. Hier erfährst Du wie.

Wieso Jugendhilfeausschüsse?

Jugendhilfeausschüsse in NRW sind ein zentraler Baustein der Jugendhilfe-Infrastruktur. Hier wird die kommunale Umsetzung des SGB VIII beraten und beschlossen, darunter fällt auch die Förderung von Jugendringen/-verbänden oder die Beteiligung junger Menschen. Für Jugendringe und -verbände ist dieser Ausschuss daher besonders interessant.

Jugendringe als stimmberechtigte Mitglieder

Alle Jugendhilfeausschüsse (außer Schwelm) bestehen aus 15 stimmberechtigten Mitgliedern. 9 aus der Politik (Ratsleute und sachkundige Bürger_innen) und 6 aus den Reihen freier Träger der Jugendhilfe.

Als stimmberechtigtes Mitglied kann ausgewählt werden, wer über 18 Jahre alt ist, in der Kommune wohnhaft ist und von einem im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vorgeschlagen wurde. Die Anerkennung muss gemäß § 75 SGB VIII erfolgt sein. Die endgültige Wahl erfolgt durch die Vertretungskörperschaft (z. B. Stadtrat oder Kreistag). Vorschläge von Jugendverbänden und Wohlfahrtsverbänden sind dabei angemessen zu berücksichtigen (§ 71 Abs. 1 SGB VIII). Voraussetzung ist, dass die vorgeschlagene Person über Erfahrung in der Jugendhilfe verfügt.

Um ein stimmberechtigtes Mitglied für den JHA vorzuschlagen müssen doppelt so viele Vorschläge eingereicht werden, wie gewählt werden können. Willst Du einen Platz besetzen, musst Du also eine Stimmberechtigte Person und eine persönliche Stellvertretung vorschlagen und dann noch eine alternative Paarung. Bei mehr Vorschlägen entsprechend doppelt so viele.

Um einen Vorschlag einzureichen schreibt Dein Jugendring/-verband an das Jugendamt

Jugendringe als beratende Mitglieder

Als beratendes Mitglied kannst Du zwar nicht mit abstimmen und aber Anträge stellen und zu allen Tagesordnungspunkten etwas sagen und die Debatte somit beeinflussen. Mit der Änderung des AG KJHG NRW ist nun vorgesehen, dass Jugendringe immer eine beratende Stimme im Jugendhilfeausschuss zusteht. 

Die Entsendung erfolgt durch den Jugendring. Diese Person muss auch nicht in der Kommune leben oder über 18 Jahre alt sein, um die beratende Stimme wahrzunehmen. Davon unberührt bleibt, dass Jugendringe/-verbände stimmberechtigte Mitglieder vorschlagen dürfen.

Um als Jugendring ein beratendes Mitglied für den JHA zu benennen, reicht ein formloses Schreiben an das Jugendamt, mit Bezug auf die Änderungen im AGKJHG NRW vom 04.06.2025 im Landtag. Laut LVR gelten nicht dieselben Regelungen des passiven Wahlrechts für beratende Mitglieder, sodass weder die Altersgrenze, noch der Wohnort eine Hürde zur Benennung darstellen.

Konkret ist vorgesehen, dass Jugendringe künftig mit einer beratenden Stimme im Jugendhilfeausschuss vertreten sein sollen (§ 5 1. AGKJHG NRW).

FAQ

Können wir einen beratenden Sitz und einen stimmberechtigten Sitz haben?

Können wir einen beratenden Sitz und einen stimmberechtigten Sitz haben?

Ja! Sofern ihr anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII seid, könnt Ihr zu Beginn jeder Wahlperiode Personen vorschlagen.

Zudem stehen Jugendringen mit Verkündung des geänderten 1. AGKJHG NRW eine beratende Stimme zu.

Ich wohne nicht im Jugendamtsbezirk, kann ich stimmberechtigtes Mitglied werden?

Nein. Um stimmberechtigtes Mitglied zu werden musst Du mindestens 18 Jahre alt sein und in der Kommune leben, sowie die deutsche Staatsbügerschaft haben. 

Diese Regelungen gelten nicht für beratende Mitglieder. Hier haben Jugendringe mit Verkündung der Änderungen am 1. AGKJHG NRW das Recht auf einen Platz.

Wir wollen eine Person unter 18 Jahren benennen, geht das?

Ja! Die Regelungen für die stimmberechtigten Mitglieder gelten nicht für beratende Mitglieder. Also dürfen hier auch junge Menschen unter 18 ohne Wohnsitz im Jugendamtsbezirk und ohne deutsche Staatsbürgerschaft die Möglichkeit mitzuwirken.

Im JHA haben Jugendringe, mit Verkündung der Änderungen am 1. AGKJHG NRW, das Recht auf einen Platz.

Schließt ein beratender Sitz einen stimmberechtigten Sitz aus?

Nein! Wenn Dein Jugendring anerkannter freier Träger der Jugendhilfe ist (§ 75 SGB VIII) kann er einen Vorschlag zur Besetzung des Jugendhilfeausschusses einreichen. Die Vorschläge von Jugendverbänden müssen bei der Besetzung „insbesondere“ berücksichtig werden. (§ 4 Abs. 4 1. AGKJHG NRW)

Muss ich in einer Partei sein, um Ausschussmitglied zu werden?

Nein! Eine Parteimitgliedschaft ist nicht erforderlich, um einen der Sitze der freien Träger im Jugendhilfeausschuss zu bekommen. Du bist damit auch nicht Teil einer Fraktion.

Haben Parteien ein „Zugriffsrecht“ auf die Sitze freier Träger?

Nein! Die Vorschläge der freien Träger für die stimmberechtigten Sitze des Jugendhilfeausschuss sind im ermessen des Rates per Beschluss zu vergeben. Ein Zugriffsrecht nach Parteienproporz und Stimmanteilen im Rat ist nicht vorgesehen. Die Freien träger der Jugendhilfe sollen Expertise in den Ausschuss einbringen. 

Die „Spiegelbildlichkeit des Rates“ bezieht sich unserer Auffassung nach allein auf die 6 Vertreter_innen des Rates, nicht auf die Plätze freier Träger. (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 18.06.2004 – 8 B 41/04)

Ausführliche Infos: HIER

Hab ich ein Antragsrecht als stimmberechtigtes Mitglied?

Ja! Weder das SGB VIII noch die Ausführungsgesetze in NRW enthalten einzelne Regelungen zum Antragsrecht im Jugendhilfeausschuss. Maßgeblich sind daher grundsätzlich kommunalrechtliche Vorgaben, die jedoch die bundesrechtliche Sonderstellung des Jugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 1 SGB VIII zu beachten haben.

Da stimmberechtigte Mitglieder zu zwei Fünfteln aus Vertreter*innen anerkannter freier Träger bestehen, darf das Antragsrecht nicht allein Mitgliedern der kommunalen Vertretungskörperschaft vorbehalten bleiben. Dies würde gegen § 71 SGB VIII verstoßen, der allen stimmberechtigten Mitgliedern gleiche Rechte zuweist.

Das bundesrechtlich garantierte Stimmrecht umfasst auch das Recht, Anträge im Ausschuss zu stellen. Eine Beschränkung durch kommunale Geschäftsordnungen ist unzulässig. Wird einem stimmberechtigten Mitglied dieses Recht verwehrt, besteht die Möglichkeit einer Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht.

Im Übrigen haben auch beratende Mitglieder dieselben Rechte wie alle, die nicht das Stimmrecht umfassen oder berühren.

 

Hab ich ein Antragsrecht als beratendes Mitglied?

Ja! Auch beratende Mitglieder haben dieselben Rechte wie alle, die nicht das Stimmrecht umfassen oder berühren.

Die hier aufgeführten Empfehlungen und Interpretation sind nicht als Rechtsberatung zu verstehen. Die LAG Jugendringe übernimmt keinerlei Haftung.

Materialien

Handreichung des LVR

Musteranschreiben zur Benennung von stimmberechtgen Mitgliedern

Musteranschreiben zur Benennung von beratenden Mitgliedern (nur für Jugendringe)