Rund um die konstituierende Sitzung der neu gewählten kommunalen Räte und Kreistage werden auch die neuen Jugendhilfeausschüsse gewählt. Als stimmberechtigtes Mitglied kann ausgewählt werden, wer über 18 Jahre alt ist, in der Kommune wohnhaft ist und von einem im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vorgeschlagen wurde. Vorschläge von Jugendverbänden und Wohlfahrtsverbänden sind dabei angemessen zu berücksichtigen (§ 71 Abs. 1 SGB VIII). Das heißt: Dein Jugendring (und da wo es keinen Jugendring gibt: dein Jugendverband) muss sich JETZT ans Jugendamt wenden und Vorschläge machen. Warum das wichtig ist? Weil in Jugendhilfeausschüssen Jugendpolitik gemacht wird. Und das geht nicht ohne die Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen.
Außerdem: Kommunale Jugendringe sind künftig mit einer beratenden Stimme im Jugendhilfeausschuss vertreten sein (§ 5 1. AGKJHG NRW). Das Vorschlagsrecht von anerkannten Trägern der Jugendhilfe für stimmberechtigte Mitglieder bleibt davon unberührt. Und: Auch Jugendselbstvertretungen haben jetzt eine beratende Stimme! Daraus ergeben sich Handlungsbedarfe für Jugendringe und Jugendverbände, aber auch für Jugendämter.
Auf dieser Seite findet ihr alles, was ihr über die Arbeit im Jugendhilfeausschuss wissen müsst: FAQ JHAs