Der Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung in der Grundschule ab dem 01.08.2026 für alle dann in die erste Klasse kommenden jungen Menschen wirft für die Jugendverbandsarbeit viele Fragen auf. Wir klären hier einige von diesen.
Der Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung in der Grundschule ab dem 01.08.2026 für alle dann in die erste Klasse kommenden jungen Menschen wirft für die Jugendverbandsarbeit viele Fragen auf. Insbesondere eine Gesetzesänderung von März 2026 stellt Jugendverbände, die Ferienangebote wie Freizeiten, Zeltlager, Stadtranderholungen und andere Veranstaltungen machen, vor Herausforderungen, aber auch vor Chancen und Potenziale: Der Ganztagsanspruch in den Ferien kann nun auch durch Angebote der Jugendarbeit und der Jugendverbandsarbeit abgedeckt werden. Wir haben für euch einige der relevanten Punkte dazu in diesem FAQ zusammengefasst.
Schaut außerdem gerne auch in die offiziellen FAQ des Landes NRW und in die des Bundes (für Kommunen / für Eltern).
Der Rechtsanspruch bedeutet, dass jedes Kind im Grundschulalter einen Anspruch auf ein Angebot der ganztägigen Förderung hat. Dieses Angebot umfasst in der Regel Betreuung, Bildung und Förderung über den Unterricht hinaus und soll in einem zeitlichen Umfang von bis zu acht Stunden an Werktagen bereitgestellt werden. Zunächst greift der Rechtsanspruch für alle, die in 2026 in die erste Klasse kommen und wächst mit den nächsten Jahren mit, sodass 2029 alle Kinder in der Grundschule einen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung haben.
Der Rechtsanspruch kann in Nordrhein-Westfalen insbesondere durch Angebote der offenen Ganztagsschule (OGS) oder durch Tageseinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erfüllt werden. Angebote des offenen Ganztags gelten im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Ganztagsangebote grundsätzlich als anspruchserfüllend.
Die Gewährleistungsverantwortung für die Umsetzung des Rechtsanspruchs liegt bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämtern). Diese sind verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, wenn entsprechende Ganztagsangebote an Schulen nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.
Der Anspruch wird ab dem 01.08.2026 schrittweise eingeführt. Zunächst gilt er für Kinder der ersten Klassenstufe und wird anschließend jährlich auf weitere Klassen ausgeweitet, bis er für alle Kinder der Grundschule gilt.
Ja. Der Anspruch auf ganztägige Förderung gilt grundsätzlich auch während der unterrichtsfreien Zeiten, also auch in den Schulferien.
Die Länder können dabei Schließzeiten vorsehen. Für Nordrhein-Westfalen ist derzeit keine konkret festgelegte landesweite Schließzeit geregelt. Der Erlass spricht jedoch davon, dass Angebote auch in den Ferien außerhalb festgelegter Schließzeiten vorgehalten werden müssen.
Das MKJFGFI will zeitnah eine Lösung präsentieren und verweist bis dahin auf diese Praxis: „Über die konkrete Ausgestaltung und Terminierung der Schließzeiten vor Ort stimmen sich schon jetzt – und auch zukünftig – das örtlich zuständige Jugendamt und der Schulträger ab.“ (Drucksache 18/5087)
Das bedeutet: Auch wenn einzelne Angebote – etwa die OGS an einer Schule – zeitweise schließen, bleibt der Rechtsanspruch bestehen. In diesen Fällen ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, anderweitige bedarfsgerechte Angebote sicherzustellen (z. B. durch schulübergreifende oder andere Ferienprogramme).
Der Anspruch kann durch unterschiedliche Angebote erfüllt werden, zum Beispiel:
Welche Angebote im Einzelfall zur Erfüllung des Rechtsanspruchs herangezogen werden, entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung.
Weitere Infos findest Du im Erlass: https://bass.schule.nrw/11042.htm
Ja. Ferienangebote der Jugendarbeit – etwa Ferienprogramme, Stadtranderholungen oder Ferienfreizeiten – können Teil der Angebotsstruktur sein, mit der Kommunen den Ganztagsanspruch in den Ferien erfüllen. Dazu müssen es Angebote nach § 11 SGB VIII sein und von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe angeboten werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Kommune im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die Kinder- und Jugendhilfe (§ 79 SGB VIII) verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass ausreichende und geeignete Angebote vorhanden sind. Angebote freier Träger der Jugendarbeit können deshalb eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung eines ausreichenden Ferienangebots spielen. Von eigenen Angeboten soll die Kommune absehen, wenn sie freie Träger in die Lage versetzen kann, diese zu erbringen (§ 4 SGB VIII)
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1.außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2.Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3.arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4.internationale Jugendarbeit,
5.Kinder- und Jugenderholung,
6.Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
Typische Beispiele sind:
Diese Angebote gehören in der Regel zur Kinder- und Jugenderholung und damit zur Jugendarbeit.
Aber auch andere Angebotsformen aus dem § 11 SGB VIII sind denkbar. Die dort aufgeführte Liste ist zudem nicht abschließend. Eine feste Definition gibt es nicht.
Ja. Jugendarbeit bleibt weiterhin ein freiwilliges Angebot, das sich an den Interessen junger Menschen orientiert und von ihnen mitgestaltet wird.
Die Teilnahme an Angeboten der Jugendarbeit ist freiwillig, auch wenn diese Angebote Teil der Erfüllungsstruktur sein können.
Generell ist festzuhalten: Es wichtig, diese Freiwilligkeit im Vorfeld mit den Akteuren der kommunalen Steuerungsebenen genau durchzusprechen und die Absprachen festzuhalten.
Die Verantwortung für die Planung liegt bei der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) im Rahmen der Jugendhilfeplanung.
Dabei müssen freie Träger von Beginn an beteiligt werden (§ 15 KJFöG NRW).
Nach dem Kinder- und Jugendhilferecht soll die öffentliche Jugendhilfe mit freien Trägern partnerschaftlich zusammenarbeiten.
Wenn geeignete Angebote von freien Trägern vorhanden sind oder geschaffen werden können, sollen diese vorrangig berücksichtigt werden. Die öffentliche Jugendhilfe soll eigene Angebote grundsätzlich nur dann selbst schaffen, wenn geeignete Angebote freier Träger nicht vorhanden sind oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
Gerade im Bereich von Ferienangeboten bedeutet dies, dass Kommunen häufig auf bestehende Strukturen der Jugendarbeit und Jugendverbände zurückgreifen müssen.
Also müssen Ferienangebote freier Träger vorrangig und angemessen/ausreichend gefördert werden.
Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe stehen nicht unter dem Vorbehalt des kommunalen Haushalts. Vielmehr muss der Haushalt so ausgestaltet werden, dass die gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung nach § 79 Abs. 2 SGB VIII erfüllt werden kann.
Ja. Kinder aus Ganztagsangeboten können grundsätzlich an Ferienangeboten der Jugendarbeit teilnehmen.
Nein. Jugendverbände sind nicht verpflichtet, Plätze bereitzustellen.
Die Teilnahme erfolgt freiwillig und im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten.
Dies kann unterschiedlich geregelt werden, zum Beispiel durch:
Solche Fragen sollten vor Ort abgestimmt werden. Vielleicht gibt es ja einen kommunalen Qualitätszirkel oder eine AG78 in der diese Abstimmung stattfindet (oder ihr ruft mit dem Jugendamt einen ins Leben)
Ja. Teilnahmebeiträge für Ferienangebote sind weiterhin grundsätzlich möglich.
Allerdings muss die Kommune Angebote nach § 11 SGB VIII fördern. Dies kann ggf. dazu führen, dass Teilnahmebeiträge reduziert werden können. Dies hängt jedoch an der bedarfsdeckenden Förderung. Ist die Förderung nicht ausreichend, kann ein Jugendverband die Maßnahme nur mit entsprechenden Beiträgen stemmen.
Aber: Die Kommune selbst bekommt für das Umsetzen von Ferienangeboten im Rahmen des Rechtsanspruchs keine zusätzlichen Mittel von Bund oder Land. Alles, was an Kosten über die vom Land an die Kommunen weitergeleiteten pro-Kopf-Pauschalen hinausgeht, wird aus kommunalen Eigenmitteln gestemmt.
Wenn Angebote zur Erfüllung des Ganztagsanspruchs beitragen, kann es zusätzlich erforderlich sein, dass Kommunen zusätzliche Förderungen bereitstellen oder Beiträge sozial ausgleichen. Dies muss im Rahmen der örtlichen Ausgestaltung geregelt werden.
Die konkrete Ausgestaltung kann je nach Kommune unterschiedlich sein.
Wenn Ferienangebote von Jugendverbänden zur Ganztagsstruktur beitragen, müssen Kommunen klären, wie Elternbeiträge und Teilnahmebeiträge aufeinander abgestimmt werden. Ziel sollte sein, dass keine unzumutbaren Doppelbelastungen und bürokratisch aufwändige Prozesse entstehen.
Viele Kommunen fördern Ferienangebote der Jugendarbeit über den Kinder- und Jugendförderplan (KJFP) oder ähnliche Programme. Verpflichtet zu dieser Förderung sind alle Jugendamtsbezirke (siehe §§ 11 und 12 SGB VIII sowie § 15 KJFöG NRW).
Diese Förderungen müssen weiterhin ausgeschüttet werden. Sie sind Grundlage für Ferienangebote. Ein Einstellen der Förderung mit Verweis auf den Ganztag oder eine teilweise Einstellung sind potenziell rechtswidrig. Die Finanzierung von OGS-Angeboten läuft i.d.R. über schulische Töpfe.
Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe stehen nicht unter dem Vorbehalt des kommunalen Haushalts. Vielmehr muss der Haushalt so ausgestaltet werden, dass die gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung nach § 79 Abs. 2 SGB VIII erfüllt werden kann.
Die eigenverantwortliche Tätigkeit von Jugendverbänden ist nach dem Kinder- und Jugendhilferecht zu fördern.
Jugendverbände leisten einen zentralen Beitrag zur Jugendarbeit, insbesondere durch:
Die Förderung von Jugendverbänden gehört damit zu den gesetzlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe. Ein Ausbleiben der Förderung ist potenziell rechtswidrig.
Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe stehen nicht unter dem Vorbehalt des kommunalen Haushalts. Vielmehr muss der Haushalt so ausgestaltet werden, dass die gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung nach § 79 Abs. 2 SGB VIII erfüllt werden kann.
Freie Träger sind „von Anfang an“ in allen Phasen der Planung zu beteiligen. (§ 80 SGB VIII, § 8 KJFöG NRW). Das betrifft auch Fragen der Ferienangebote im Zusammenhang mit dem Ganztagsanspruch.
Dies kann beispielsweise über:
erfolgen.
Die Jugendhilfeplanung hat sicherzustellen, dass ausreichend Angebote für Kinder und Jugendliche vorhanden sind.
Dabei werden bestehende Angebote erfasst, Bedarfe ermittelt und neue Maßnahmen zur Bedarfsdeckung geplant und finanziert.
Hierbei ist Maßnahmen durch freie Träger ein Vorzug zu geben. Zudem müssen Jugendverbände grundsätzlich gefördert werden (§ 12 SGB VIII).
Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe stehen nicht unter dem Vorbehalt des kommunalen Haushalts. Vielmehr muss der Haushalt so ausgestaltet werden, dass die gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung nach § 79 Abs. 2 SGB VIII erfüllt werden kann.
Eine Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII ist ein Gremium zur Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und freien Trägern.
Hier können gemeinsame Fragen, z. B. zu Ferienangeboten oder Kooperationen mit Ganztag, abgestimmt werden.
Manchmal gibt es auch einen kommunalen Qualitätszirkel „Ganztag“, der diese Absprachen vornimmt.
Die Aufsichtspflicht liegt grundsätzlich beim Veranstalter des Angebots, also beim jeweiligen Träger der Maßnahme.
Für Angebote der Jugendarbeit in Nordrhein-Westfalen gelten in der Regel die üblichen Versicherungsregelungen der Kinder- und Jugendarbeit, auch wenn Kinder aus Ganztagsangeboten teilnehmen.
Grundsätzlich gilt:
Prüft daher mit dem Jugendamt genau, ob es bei Euch auch für Freizeitmaßnahmen, Ferienangebote oder Veranstaltungen der Jugendarbeit gilt.
Voraussetzungen dazu finden sich in der FAQ-Liste FAQ zum am 1. August 2026 in Kraft tretenden gemeinsamen Erlass „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“ | Bildungsportal NRW in den letzten 5 Fragen.
Dort heißt es u.a.: „Für andere kommunale Angebote oder Angebote weiterer Träger in den Ferien, die außerhalb von Ferienangeboten der Offenen Ganztagsschulen und im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen durchgeführt werden, gilt kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß Ganztagserlass.
Ob in diesen Fällen ggf. aus anderen Gründen ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, muss im Einzelfall geprüft werden.“
Der nordrhein-westfälische Erlass zum Ganztag stellt klar, dass bei Kooperationen mit außerschulischen Partnern – etwa Jugendverbänden – grundsätzlich der jeweilige Träger des Angebots für Aufsicht und Versicherung im Rahmen seiner Maßnahme verantwortlich bleibt.
Daher sollten im Vorfeld von Kooperationen mit Ganztagsträgern oder Schulen klare Absprachen zur Aufsicht und zum Versicherungsschutz getroffen werden.
In der Praxis empfiehlt es sich, dass Ihr vor Beginn eines Angebots prüfen,
Jugendarbeit ist ein eigenständiger Bereich mit eigenen pädagogischen Prinzipien. Die Professionalisierung der Jugendarbeit erfolgt u.a. über die Qualifizierung der Betreuer_innen, z.B. durch die Juleica oder ähnliche Schulungen, sowie durch die vorgeschriebenen Maßnahmen im Bereich Kinderschutz.
Ja. Ehrenamtliche Strukturen sind weiterhin ein zentraler Bestandteil der Jugendarbeit.
Das hängt von der konkreten Kooperation ab. In manchen Fällen können zusätzliche Abstimmungen oder Dokumentationen erforderlich sein.
Viele Angebote der Jugendarbeit sind offen gestaltet. Jugendverbände können jedoch weiterhin auch Angebote mit einem bestimmten Profil oder für bestimmte Zielgruppen durchführen.
Jugendringe können eine wichtige Rolle spielen, zum Beispiel:
Die hier aufgeführten Empfehlungen und Interpretation sind nicht als Rechtsberatung zu verstehen. Die LAG Jugendringe übernimmt keinerlei Haftung.
In unserer Handreichung findest du ausführliche Informationen dazu, was diese Gesetzesänderung bedeutet und wie Du vor Ort Schritt halten kannst, in der Umsetzung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung.