Von Julian Lagemann, Grundsatzreferent der LAG Jugendringe NRW
Was passiert eigentlich, wenn eine Kommune die Förderung der Jugendverbandsarbeit einfach komplett streicht?
Nun: Man kann sich ärgern.
Man kann einen ziemlich wütenden Instagram-Post schreiben.
Oder man kann erst einmal ins Gesetz schauen.
Und manchmal steht da Erfreuliches.
So geschehen in einer kreisangehörigen Kommune in NRW. Dort wurde im Zuge der Haushaltskonsolidierung beschlossen, die bisherige Förderung der Jugendverbandsarbeit vollständig zu streichen. Aus einem ohnehin überschaubaren fünfstelligen Betrag wurden: 0 Euro.
Ein Antrag, die Mittel doch zu erhalten, fand keine Mehrheit. Im Jugendhilfeausschuss scheiterte er bei Stimmengleichheit; gegen ihn stimmten CDU, FDP und AfD. Ohne die Stimme der AfD wäre die Ablehnung dort nicht zustande gekommen. Später wurde die Kürzung mit dem Haushalt beschlossen. Die Verwaltung begründete sie ausdrücklich mit den notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen und den Sparvorgaben des Kämmerers.
Dann kam der Brief
Im folgenden Jahr erhielten die Jugendverbände Post: Die kommunale Förderung werde eingestellt. Das war aus unserer Sicht als LAG Jugendringe der Moment, an dem aus einer schlechten Nachricht eine ziemlich interessante Rechtsfrage wurde, denn: Es gab zum einen einen geltenden Kinder- und Jugendförderplan, in dem die Förderung der Jugendverbandsarbeit vorgesehen war. Die Kommune hatte diesen Plan selbst in einem aufwendigen Beteiligungs- und Planungsverfahren aufgestellt.
Und zum anderen gibt es noch das SGB VIII, unser Lieblingssozialgesetzbuch. Dort steht: „Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist […] zu fördern.“
Das heißt nicht, dass jeder Jugendverband Anspruch auf jede gewünschte Fördersumme hat. Zu Art und Umfang der Förderung gibt es Gestaltungsspielräume. Aber das Gesetz behandelt Jugendverbandsarbeit eben auch nicht wie die neue Blumendekoration fürs Rathausfoyer, die man bei knapper Kasse ersatzlos von der Einkaufsliste streichen kann. Und auch das NRW-Landesrecht ist an dieser Stelle ziemlich deutlich: Jugendverbandsarbeit hat wegen der Selbstorganisation und des ehrenamtlichen Engagements junger Menschen einen besonderen Stellenwert. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit verpflichtet.
Aus der Kürzung wurde ein Förderplan
Damit war die Geschichte allerdings noch nicht vorbei.
Die Kommune erarbeitete ihren neuen Kinder- und Jugendförderplan. Und dort tauchte die Null erneut auf. Für Jugendverbandsarbeit, Sockelförderung und weitere Bereiche waren weiterhin keine kommunalen Mittel vorgesehen – begründet wurde das mit dem Schlagwort der Haushaltskonsolidierung. Das fanden wir aus einem zweiten Grund bemerkenswert: Jugendhilfeplanung funktioniert eigentlich andersherum. Erst wird geschaut, was junge Menschen brauchen und welche Angebote dafür erforderlich sind. Dann wird geplant. § 80 SGB VIII verlangt ausdrücklich, Bestand und Bedarf zu ermitteln und die notwendigen Vorhaben zu planen. Auch freie Träger sind frühzeitig einzubeziehen. Das Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW (kurz: KJFöG NRW) verlangt ebenfalls, vor Entscheidungen über Ausstattung und Förderung Bestand und Bedarf zu ermitteln.
Die Frage lag also nahe: Kann eine vorher getroffene Sparentscheidung einfach zur Grundlage der Jugendhilfeplanung werden?
Wir hatten daran erhebliche Zweifel.
Der Jugendhilfeausschuss beschloss den neuen Förderplan trotzdem – einschließlich der Nullförderung.
Also: Einmal Rechtsstaat, bitte!
Nach dem Beschluss haben wir uns zunächst an den Bürgermeister gewandt und auf die rechtlichen Probleme hingewiesen. Die Kommune antwortete, der Kinder- und Jugendförderplan solle noch einmal im Jugendhilfeausschuss beraten werden.
Das war uns noch etwas zu wenig, denn für rechtswidrige kommunale Beschlüsse gibt es in NRW ein Verfahren: Verletzt der Beschluss eines entscheidungsbefugten Ausschusses geltendes Recht, muss der Bürgermeister ihn beanstanden; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Das steht in § 54 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GO NRW. Also haben wir den gesamten Vorgang aufbereitet: Haushaltsbeschlüsse, Förderpläne, Verwaltungsvorlagen, Abstimmungen, SGB VIII, NRW-Recht, Kommentarliteratur und ein einschlägiges Rechtsgutachten. Und dann haben wir zu einem Mittel gegriffen, vor dem die meisten zurückscheuen: Wir haben die zuständige Kommunalaufsicht gebeten, sich die Sache anzusehen.
Die Kommunalaufsicht ließ den Vorgang prüfen. Auch der LVR und das Rechtsamt der Kommune befassten sich mit der Rechtsfrage.
Das Ergebnis war eindeutig: Die Rechtsprüfung bestätigte, dass bei der Jugendverbandsarbeit dem Grunde nach eine Förderverpflichtung besteht und grundsätzlich Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen. Gleichzeitig bleibt der Kommune ein Gestaltungsspielraum bei der konkreten Ausgestaltung und Höhe der Förderung.
Vor allem aber stellte die Kommunalaufsicht fest: Der beschlossene Kinder- und Jugendförderplan mit der vollständigen Nullförderung verletzt geltendes Recht. Der Beschluss war deshalb zu beanstanden. Die Beanstandung hat eine aufschiebende Wirkung; über den Förderplan muss erneut beraten werden.
Damit ist die Geschichte noch nicht vollständig zu Ende erzählt. Wie die künftige Förderung konkret ausgestaltet und in welcher Höhe sie erfolgen wird, ist damit noch nicht entschieden. Aber die entscheidende Null ist vom Tisch.
Warum wir diese Geschichte erzählen
Weil sie etwas zeigt, das im kommunalpolitischen Alltag leicht untergeht: Jugendarbeit ist rechtlich nicht schutzlos.
Wenn irgendwo „Haushaltskonsolidierung“ steht, endet damit nicht automatisch der Wirkungsbereich des SGB VIII. Ein Haushaltsbeschluss macht aus gesetzlichen Verpflichtungen keine freiwilligen Gefälligkeiten. Und ein Kinder- und Jugendförderplan ist mehr als ein hübsch gesetztes PDF mit Stock-Fotos von glücklichen Jugendlichen.
Vor allem zeigt der Fall aber auch, wie Rechtsstaat ganz praktisch funktionieren kann.
Ein Beschluss wird gefasst. Betroffene halten ihn für falsch. Sie schauen genauer hin, nutzen ihre Rechte und holen sich Unterstützung. Die Entscheidung wird überprüft. Verschiedene Stellen kommen zu einer rechtlichen Bewertung. Und wenn ein Beschluss gegen geltendes Recht verstößt, gibt es Verfahren, mit denen er korrigiert werden kann. Wirksam und ganz ohne Gerichtssaal-Flair mit Barbara Salesch.
Das ist Rechtsstaat. Und zu diesem stehen wir als LAG Jugendringe.
Du hast auch das Gefühl, dass irgendwas nicht ganz richtig läuft? Checke die Situation unter https://jugendfördercheck.de und melde Dich bei der LAG Jugendringe.